Koalition entwickelt das Insolvenzrecht konsequent weiter
Der Bundestag hat gestern Abend das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (sog. 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform) verabschiedet.
Dazu die zuständige Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Im Jahr 2012 mussten bundesweit rund 100.000 Menschen Privatinsolvenz anmelden; für den Rhein-Sieg-Kreis weist der Schuldenatlas 2012 der Creditreform aus, dass 42.500 Menschen, immerhin 8,69 % der Bevölkerung überschuldet sind. Mit der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform haben wir daher ein Thema aufgegriffen, das für viele Menschen große praktische Bedeutung hat. Künftig erhalten insolvente Schuldner nach drei Jahren eine zweite Chance, wenn sie sich anstrengen und einen beträchtlichen Teil der Gläubigerforderungen erfüllen. Damit schaffen wir eine Win-win-Situation für Gläubiger und Schuldner, da gegenwärtig im Durchschnitt deutlich geringere Beträge gezahlt werden. Mit dem Gesetz bringen wir das Interesse der Schuldner an einem Neustart einerseits und der Gläubiger an einer Erfüllung ihrer Forderungen andererseits zu einem fairen Ausgleich. Die Koalition hat in dieser Wahlperiode das Insolvenzrecht wegweisend weiterentwickelt.
Bisher werden dem Insolvenzschuldner seine Schulden nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase erlassen, ohne dass es eine Rolle spielt, ob er auch nur einen Cent an seine Gläubiger gezahlt hat. Wir belohnen nunmehr diejenigen Schuldner, die zur Befriedigung der Gläubiger zumindest einen Anteil zahlen. Die Dauer bis zum Schuldenerlass wird auf drei Jahre verkürzt, wenn der Schuldner 35 % seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern sowie die Verfahrenskosten tilgt. Wenn er zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens begleicht, wird die Dauer auf fünf Jahre verkürzt. Für Schuldner, die auch dies nicht schaffen, verbleibt es bei einer Restschuldbefreiung nach sechs Jahren.
Wir stärken die Belange der Gläubiger eines insolventen Schuldners auch in anderer Hinsicht: Der Schuldner muss sich künftig früher um eigenen Einkommenserwerb bemühen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können künftig nicht mehr nur im Schlusstermin geltend gemacht werden. Ärgerliche Fälle, in denen auch unredliche Schuldner Restschuldbefreiung erlangen konnten, weil die Gläubiger den Aufwand der Antragstellung im Schlusstermin scheuten, sind damit für die Zukunft ausgeschlossen. Eine Erweiterung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren erscheint ebenfalls gerecht und sinnvoll.
Positiv für den Schuldner ist, dass wir das Planverfahren auch für Verbraucherinsolvenzen eröffnet haben, so dass sich nun weitreichende Möglichkeiten vor und während des Insolvenzverfahrens bieten, durch Vereinbarungen mit den Gläubigern zu wirtschaftlich sinnvollen Ergebnissen zu kommen. Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht auch nach Inkrafttreten der Reform ein wirksames Verhandlungsinstrument gegen einzelne – eine Einigung blockierende – Gläubiger zur Verfügung. Denn es wird weiterhin möglich sein, in einem etwaigen gerichtlichen Schuldenbereinigungs-planverfahren die Zustimmung einzelner Gläubiger zu ersetzen.
Zugunsten der Schuldner, die Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft sind, begründet das Gesetz nun erstmals den gleichen Kündigungsschutz, wie für Mieter. Die Kündigung der Mitgliedschaft, die den Zugriff auf das Guthaben ermöglicht, aber zum Verlust des Wohnrechts führt, ist in Zukunft nicht möglich, wenn das Guthaben in etwa der Kaution in einem Mietverhältnis entspricht.“
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